Schlepper Post 4/23: "Erst zum Amt, dann zum Wein"
Weiterführende Informationen zur Rechtslage beim Personentransport auf Anhängern:
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"Kleine Ausflüge mit landwirtschaftlichen Anhängern – im schlimmsten Fall mit Ackerwagen, bestenfalls mit eigens für den Personentransport hergestellten Planwagen – sind recht beliebt. Vatertagsausflüge, Umzüge bei Dorffesten, Schulabschlussfeiern und Junggesellenabschiede sind nur einige Beispiele für solche Fahrten, bei denen es aber leider auch immer wieder zu oft drastischen Unfällen kommt. Mit Recht ist daher die Nutzung landwirtschaftlicher Anhänger für den Personentransport nach § 21 der Straßenverkehrsordnung nicht zulässig – es sei denn, es werden land- oder forstwirtschaftliche Arbeitskräfte zu ihrem Einsatzort gefahren (§ 21 Abs. 2 StVO) und der Hänger ist für diesen Zweck entsprechend ausgestattet. Zu dieser Ausstattung gehören geeignete Sitzgelegenheiten, die fest mit dem Hänger verbunden und verletzungssicher gestaltet sind. Einfach eine Bierzeltgarnitur auf das Fuhrwerk zu stellen, ist somit nicht in Ordnung. Verlangt wird ferner ein ebener, rutschfester, trittsicherer Boden und Vorkehrungen gegen das Herunterfallen, d. h. eine entsprechend hohe Bordwand und eine verriegelbare Heckklappe. Stehen darf während der Fahrt auf dem Hänger niemand.
Ist die Fahrt auch noch versichert, dann darf auch ohne Ausnahmegenehmigung bei Brauchtumsveranstaltungen mitgefahren werden. Das können dann z. B. Karnevalsumzüge oder Umzüge bei Dorffesten sein. Hier gilt dann Schrittgeschwindigkeit (6 km/h), und grundsätzlich ist bei Personenbeförderung nur ein Anhänger pro Zugfahrzeug erlaubt.
Für den Personentransport zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken wie auch bei Brauchtumsveranstaltungen ist unabhängig von der Zahl der Mitfahrenden kein Personenbeförderungsschein erforderlich. Der normale Führerschein (L, T oder alte Klasse 3) reicht aus, wenn die Fahrt nicht gewerblich ist. Dies gilt außer für Brauchtumsveranstaltungen auch für Landschaftssäuberungsaktionen, nicht gewerbsmäßige Altmaterialsammlungen, Feuerwehreinsätze und -übungen sowie die An- und Abfahrten zu diesen Einsätzen.
Aber Vorsicht - das Gesagte gilt für landwirtschaftliche Fahrzeuge! Anhänger hinter Traktoren mit schwarzem Nummernschild sind grundsätzlich zulassungspflichtig. Auch wenn der Personentransport auf einem mit geeigneten Sitzen ausgestatteten Planwagen erfolgt, muss für die Teilnahme an einer Brauchtumsveranstaltung in diesem Fall eine Ausnahmegenehmigung eingeholt werden. Dabei ist es Ermessenssache, ob und in welchem Umfang die zuständigen Behörden gemäß § 70 Absatz 1, Nummern 1 und 2 StVZO von den Vorschriften der StVZO absehen und die Mitnahme von Personen im Anhänger genehmigen. Neben der Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO brauchen Sie für private Fahrten eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO, die die Personenbeförderung erlaubt."
Autor: Dr. Rainer Tempel